Landarbeitshauses Güstrow
Rekonstruktion der Personalien der Inhaftierten
Im Jahre 1800 veröffentliche der Landdrost Heinrich Rudolf Friedrich v.Lehsten (1760-1830) eine 23seitige Schrift, in der er mit bewegten Worten die mecklenburgische Ritter- und Landschaft davon zu überzeugen suchte, ein Landarbeitshaus nach Muster ausländischer Einrichtungen ähnlicher Art ins Leben zu rufen, wie sie beispielsweise schon als Vorbild im oberschlesischen Kreuzburg seit 1779 bestand [1].
Die Zuchthäuser seien überfüllt mit „losem Gesindel“ und die Erfahrung habe gezeigt, daß die prophylaktische Anhaltung von „Müßiggängern“ zur Arbeitsamkeit eine gute Vorbeugung gegen das Entstehen von gesetzlichen Vergehen und Verbrechen sei. Er regte daher an, auch für Mecklenburg solch ein Arbeitshaus zu errichten. Er folgt damit bereits 1788 und 1799 auf dem mecklenburgischen Landtag eingebrachten ähnlichen Vorstellungen, welche aber bisher immer am Widerstand der Delegierten von Ritter- und Landschaft gescheitert waren. [2]
Lehstens Anregung fiel aber nun zur Jahrhundertwende auf fruchtbaren Boden: Auf Antrag der mecklenburgischen Stände, also gemeinschaftlich der Ritter- und Landschaft, wurde im April 1817 durch Herzog Friedrich Franz I. von Mecklenburg-Schwerin (1756-1837) das Landarbeitshaus Güstrow im ehemaligen Renaissance-Residenzschloss der meckenburgischen Herzöge eröffnet. Der Zweck dieses vom Staat betriebenen Zwangsarbeitshauses war die Erziehung von Herumstreifern, Landstreichern, freischaffenden und umherreisenden Künstlern, „Zigeunern“, Wahrsagern, Stadtstreichern, Mausefallenhändlern, Guckkastenträgern, Tanzhund-, Kamel- und Affendresseuren, später auch Homosexuellen, Prostituierten, unvermählten Müttern unehelicher Kinder und „Trunkenbolden“ (Alkoholabhängigen) „zu künftigen nützlichen Mitgliedern der bürgerlichen Gesellschaft“, die sich nicht durch Almosen und Bettelei, sondern durch geregelte Arbeit ihren Lebensunterhalt verdienen sollten. [3]
Ausschlaggebend für diese Sichtweise war eine zweifache Motivation: Der „gute Staat“ der Aufklärungszeit wollte einerseits ein vernunftgesteuerter und humanitärer Versorger der Bürger und der Armen sein, andererseits aber auch solche Bürger disziplinieren, die sich dem bürgertypischen Wunschbild der machtausübenden Eliten der Ständegesellschaft entzogen und damit Randgruppen außerhalb des Systems von Gewerbefleiß und Arbeitsausbeutung bildeten. Die Leitkultur der Eliten dahingegen bestand im Ideal des gehorsamen, fleißigen, für die eigene und damit indirekt auch die Wohlfahrt des Staates sorgenden Bürger. Nichtseßhafte, Musik- und Zirkuskünstler waren den Behörden dahingegen oft suspekt in ihrer von der gesellschaftlichen Norm abweichenden Lebensweise und sie wurden vor allem als ökonomisch nutzlos wahrgenommen und dargestellt: „Zur Zahl der Privatverbrecher gehören auch alle Arten von Vagabunden, die dem Müßiggang ergeben sind, das Brod, welches eigentlich den Greisen und Krüppeln gehört, oft durch Betteley erpressen, und dem Lande, dem dadurch viele Hände zum Ackerbau, zu den Fabriken und Manufacturen entzogen werden, augenscheinlich zur Last fallen.“ [4]
Wegen diese ökonomischen Entzuges der Arbeitskraft wurden derlei Personen zugleich moralisch verurteilt, stereotypisiert und negativ als Feindbild der Industriösität konnotiert: „Man braucht wahrlich nur eine kleine Zeit diesen umherstreifenden Haufen zugesehen haben, um es augenscheinlich zu erkennen, daß sie unter die allerschlimmsten und gefährlichsten Landplagen zu rechnen sind. Ein großer Theil derselben ist würklich nur der Auswurf des menschlichen Geschlechts. Es sind Müßiggänger, welches aus dem Betteln ihr eigentliches Geschäfte machen, bei völlig gesundem Körper und hinlänglichen Kräften zur Arbeit, den Schweiß des fleißigen Arbeiters verzehren, und das Mark des Landes unmerklich aussaugen. Oder es sich auch zugleich , an Seele und Körper im höchsten Grade entnervte und verderbte Menschen, ausschweifende Wollüstlinge und Trunckenbolde, zum Theil mit den schändlichsten Krankheiten behaftet, welche sie, wohin sie kommen, weiter verbreiten; leichtsinnige und üppige Verschwender, die immer Mangel leiden, sie mögen abgewiesen oder reichlich beschenkt werden ...“ [5] Aufgenommen wurden auch die aus der Leibeigenschaft entlassenen einheimischen Bauern ohne Beschäftigung. [6]
Entstanden aus dem Geist der Aufklärung, sollten dieses Haus keine wohltätige Versorgungsanstalt sein, sondern die Personengruppen durch Zwang an regelmäßige Arbeit gewöhnt werden und dazu angehalten werden, sich nach der Entlassung niederzulassen und einem Beruf nachzugehen, um dem Staat „nützlich“ zu sein. Damit wurden zugleich aber auch alle legitimationslosen Künstler, Lebenskünstler und Bohemiens kriminalisiert, ihr kleinkünstlerischer und kultureller Beitrag negiert und bestraft.
Zugleich mit der Errichtung des Hauses erging folgende Warnung: „Alle heimathlosen Personen in Unsern Landen und solche Menschen, welche aus Neigung und Gewohnheit ein unstätes Leben ohne erlaubte und nährende Beschäftigung führen, sollen zugleich gewarnet und ermahnet seyn, sich in Zeiten um einen bleibenden Wohnort zu bemühen und ein ernährendes Gewerbe zu ergreifen, maaßen künftig das Betteln und Vagabondiren unter keinerlei Gestalt oder Maske gestattet werden, sondern jeder, der dabei betroffen wird, ohne Rücksicht auf Vaterland, Stand und Religion, der Arbeits-Anstalt anheim fallen soll.“ [7]
Dabei sollte das Haus der „Aufnahme und Beschäftigung solcher Menschen gewidmet sein, welche durch Müßiggang, verbotene Gewerbe und Bettelei, der bürgerlichen Gesellschaft beschwerlich oder gefährlich werden, jedoch sonst kein Verbrechen begangen ... haben. Es soll daher dieses Institut nicht als eine eigentliche Strafanstalt, sondern vielmehr als ein Besserungs-Haus angesehen werden, worin kein Verbrecher oder Sträfling jemals aufgenommen werden kann, maßen für jene unsere Criminal-Anstalten in Bützow, für diese die Stock- und Zuchthäuser bestimmt bleiben.“
Von den ländlichen und städtischen Behörden waren demnach ins Haus abzuliefern:
- „1)Alle fremden Bettler und Landstreicher, jedes Geschlechts und Alters ... Als Landstreicher aber sind anzusehen und zu behandeln: jeder weß Standes er sei, der ein verbotenes, nutzloses, leichtfertiges, oder gar gefährliches Gewerbe treibt; wer sich ohne gehörige Legitimation und gültige Pässe, mit angeblichen Kunstfertigkeiten, Diensterbietungen und andern unzulässigen, oder unzulänglichen Erwerbmitteln den Umtrieb im Lande zu verschaffen sucht, mithin namentlich auch Bären- und andere Thierführer, Töpken- und Marionetten-Spieler, Seil-Tänzer, Collecteurs, umherziehende Krämer und Musikanten, auch insgemein jedermann, der verfassungsmäßig einer Legitimation, oder eines Passes bedarf und solche entweder gar nicht vorzeigen kann, oder mit verfälschten Papieren, ungültig gewordenen Pässen und außerhalb der vorgeschriebenen Reise-Route betreten läßt.
- 2) Einheimisch gewordene, eigentlich aber heimathlose Menschen, zu deren Aufnahme und Ernährung also, aus den bestehenden Gesetzen, kein Ort verpflichtet ist, imgleichen diejenigen, welche zwar einen solchen Ort nachweisen wollen, für welche er aber erst durch gerichtliche Verhandlungen erstritten werden muß.
- 3) Einheimische Bettler und Müßiggänger, die durch die Vorsorge und Unterstützung ihrer Orts-Behörde nicht vom Betteln, Müßiggange und Umherlaufen abgehalten werden können, also einer wirksameren Besserungs-Vorkehr bedürfen."
Gearbeitet werden mußte nach der Hausordnung von 1817, nach dem gemeinsamen Aufstehen um 4 Uhr in der Früh, von 5-7 und 8-12 sowie nachmittags von 13-19 Uhr vor allem in der Garn- und Wollspinnerei des Hauses, aber auch in Hauswirtschaft und Küchendienst, im Garten und in der Wäscherei. Ab 1882 verfügte das Haus ferner über Arbeitsplätze in einem landwirtschaftlichen Betrieb, zu dem die Güter Federow und Schwarzenhof aus dem landesherrlichen Domanium angekauft worden waren. [8]
Jeder Erwachsene erhielt zur Verpflegung neben Frühstück, Mittag- und Abendbrot außerdem 750 Gramm Brot und zwei Quart Schmalbier täglich ausgehändigt. Die Insassen mußten ihre Privatkleidung ablegen und waren sämtlich uniform gekleidet: Frauen trugen Hemd und Rock aus Zwilchstoff (zweifädrig gewobener Wollstoff), ein Camisol (hemdartiges Oberteil) aus braunem Boy (Tuchart mit Wolle), Pantoffeln, ein Halstuch, wollene Strümpfe und Mützen, Männer dahingegen trugen Hemd und Hose aus Zwilchstoff, Jacke aus braunem Boy, Pantoffeln, wollene Strümpfe und lederne Mützen.
Bei Bettlern und Vagabunden angetroffene Kinder wurden ebenfalls aufgegriffen, teils von ihren Eltern getrennt und bei Pflegefamilien auf dem Lande untergebracht, „um das moralische Verderben der Eltern auf die künftige Generation so wenig als möglich zu verpflanzen“. Zur „moralischen Verbesserung“ wurden alle Insassen des Haus zudem angehalten, sonntags den Gottesdienst zu besuchen, Juden besaßen ausdrücklich vom Herzog verbriefte Religionsfreiheit. Morgens wurde zur religiösen protestantischen Bildung ein Gebet gesprochen und gemeinschaftlich ein christliches Lied gesungen.
Die Dauer des Zwangsaufenthaltes im Güstrower Haus wurde zunächst immer unbegrenzt ausgesprochen und die Entlassung war davon abhängig, inwiefern die Insassen einer mehrköpfigen Kommission glaubhaft machen konnten, daß sie sich künftig unter Aufgabe des Herumstreifens und Bettelns mit einer Berufstätigkeit niederlassen würden. Im positiven Beurteilungsfalle des Verhaltens im Haus erhielt dann ein Insasse den so genannten Auslassungs-Schein, mit dem er entlassen werden konnte.
Bei Zuwiderhandlungen, Widersetzlichkeit, Verstöße gegen die Hausordnung, Unbrauchbarmachung des Werkzeugs (Sabotage), Gewaltanwendung und Prügeleien wurden die Insassen bestraft und erhielten von den Aufsehern (Officianten) bis zu 20 Rohrhiebe pro Vergehen. Neben diesen Prügelstrafen für leichte Vergehen wurden schwerere Vergehen mit dem Entzug der Erholungszeit, schlechterer Verpflegung, dem Anlegen einer Kette mit Fußblock oder Gefängnis bei Wasser und Brot geahndet.
Anfangs nur für 100 Insassen konzipiert, erlebte das Haus schon wenig Jahre nach der Gründung eine Überfüllung, was zu katastrophalen Verhältnissen führte und sich 1823 in einem gewaltsamen Aufstand der Insassen niederschlug. [9]
Etliche der Landarmen, Bettler und Landstreicher konnten jedoch, vor allem in den 1860er Jahren, den Aufenthalt im Haus umgehen. Sie wurden lediglich von der Gendarmerie angehalten, mußten ihre Personalien feststellen lasen, wurden aber im Übrigen unverrichteter Dinge wieder freigelassen, da das Haus wegen Erschöpfung der Kapazitäten nicht mehr weiter belegt werden konnte. Die Frage einer mehrmonatigen Zwangsarbeit hing daher wesentlich vom Zufall ab, der darüber entschied, ob es einen freien Platz für Nachrücker im Güstrower Schloß gab.
In den Jahren 1864 und 1871 wurden revidierter Ordnungen für das Landarbeitshaus erlassen, die geringfügige Veränderungen erfuhren: Nach wie vor diente das Haus zur Aufnahme von inländischen Landarmen, die dreimal die Arbeit bei ihren Gutsherren verweigert hatten, [10] und andererseits als Korrektionsanstalt mit Strafhaftcharakter für „gemeingefährliche Individuen“ sowie für Bettler und Landstreicher. [11]
Diese Vermischung stieß gelegentlich auf Kritik, da sie auf eine Kriminalisierung der Landarmen hinausflief. [12] Genauer geregelt wurde ab 1864 die Dauer des Hausaufenthaltes: Die Insassen verbrachten nun, je nach Einzelfall, mindestens 6 und höchstens 18 Monate im Hause, wurden bei Wiederergreifen dann aber bereits längerfristig, zwischen dem Minimum von 12 und dem Maximum von 24 Monaten, inhaftiert.
Im Laufe der Jahre bis 1919, als das Landarbeitshaus geschlossen wurde, sind tausende von Insassen temporär aufgenommen worden und zur Arbeit herangezogen worden. Es handeltes sich, wie die folgenden Listen zeigen, vorwiegend um deutsche, aber nichtmecklenburgische „Ausländer“.
Die Einlieferung jeder Person wurde genau protokolliert und mußte alle 8 Tage seitens der Hausleitung an die Behörden verabfolgt werden. Die Akten zur Einlieferung enthalten dabei jeweils standardisierte Datensätze: Namen, Vorname, Beruf (Stand oder Gewerbe), Heimat- oder Geburtsort, äußerliche Beschreibung der Person (Signalement, insbesondere unter Berücksichtigung unveränderlicher körperlichen Kennzeichen), Tag der Einlieferung ins Landarbeitshaus, einliefernde Behörde und den Grund der Einlieferung (Vagabondage oder Bettelei). Ein Beispiel sieht daher wie folgt aus: "Ferdinand Bannasch, Schlossergeselle, geboren in Königsberg, 32 Jahre alt, 4 Zoll 11 Fuß groß, blond, an der Stirn mehrere Narben, eingeliefert am 23. Januar 1868 durch das Großherzogliche Amt Grevesmühlen wegen Bettelei."
Durchlaufen haben das Haus zwischen 1838 und 1847 jährlich durchschnittlich 128 Personen, zwischen 1848 und 1857 steigerte sich ihre Anzahl auf durchschnittlich 265 Personen jährlich, zwischen 1858 und 1867 nahm ihre Zahl auf rund 217 Personen wieder jährlich ab, dann aber stieg sie ab 1868 erheblich an. 1868 wurden insgesamt 715 Menschen dem Haus zur Arbeit überwiesen. Überschlagsmäßig wurden demnach in den Jahren 1838 bis 1870 rund 7.000 Einlieferungen ins Landarbeitshaus vollzogen; ein großer Teil der Eingelieferten wird hier namentlich genannt, um die Insassenschaft erstmals ausführlich historisch zu rekonstruieren und den Bestand an Personaldaten für die Forschung nach dem Pertinenzprinzip der Nachnamen verfügbar zu machen. Die erhaltenen Personaldaten sind insofern für die Forschung von großem Wert, als sie traditionell aktenkundlich sonst nur sehr schwer erfaßbare Personengruppen ermittelten und deren persönliche Daten feststellten, die nunmehr erstmals hier mit einem von uns in einem im Herbst 2012 erstellten Register erschlossen worden sind.
Annotationen:
[1] = [Nomen Nescio: Rezension zum Werk Pro Memoria für die Herren Deputirten des engern Ausschusses von Ritter- und Landschaft betreffend die Errichtung eines Landarbeitshauses, in: Neue Allgemeine Deutsche Bibliothek, Band LXIII., Stück 2, Heft 5, Berlin und Stettin 1801, Seite 386]
[2] = Johann Christian Eschenbach: Annalen der Rostockischen Academie, Band XI., Heft 6 vom 13. Juli 1802, Rostock 1803, Seite 43-44
[3] = Johann Georg Krünitz: Öconomische Encyclopädie, Band IV., Berlin 1774, Seite 344-345
[4] = Teodor v.Ostrowski: Civilrecht der Pohlnischen (sic!) Nation, Band I., Berlin 1797, Seite 323
[5] = Nomen Nescio: Über die Vertreibung fremder Bettler aus den Schleßwig-Hollsteinischen Gegenden, in: Deutsches Magazin, Jahrgang III. (1793) , Band VI., Seite 1458-1459
[6] = Motive für ein Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund, in: Aktenstücke des Reichstages des Norddeutschen Bundes Nro.5, Berlin 1870, Seite 88
[7] = Verfügung wegen eines zu errichtenden Landarbeitshauses vom 18. März 1816 sowie Landarbeitshausordnung vom 3. Februar 1817, in: Canzleiadvokat Raabe (Herausgebender): Gesetzsammlung für die mecklenburg-schwerinischen Lande, Folge 2, Band III. (Polizeisachen), Parchim & Ludwigslust 1848, Seite 16-18
[8] = Gerald Rosenegger: Finanzen und Finanzverwaltung in den beiden Großherzogtümern Mecklenburg von 1850 bis 1914, Band 1/1, Münster 1998, Seite 223
[9] = Matthias Manke: Die Auswanderung von Landarbeitshäuslern und Strafgefangenen nach Brasilien 1824/25, in: Jahrbuch für europäische Überseegeschichte, Band IX., Wiesbaden 2009, Seite 78] Die Überbelegung jedoch nahm nicht ab: 1835 lebten dort zeitweise sogar 371 Personen (196 Männer, 76 Frauen, 99 Kinder) [Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinischer Staatkalender 1836, Schwerin 1836, Seite 179
[10] = Siehe dazu auch Bärbel Blaschke: Heimatlos! Schicksale aus dem Landarbeitshaus Güstrow, in: Aus Güstrows Vergangenheit, Güstrow 1965, Seite 42-57
[11] = Revidierte Landarbeitshaus-Ordnung vom 26. April 1864, in: Regierungsblatt für das Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin, Jahrgang 1864, Ausgabe Nro.20 vom 7. Mai 1864, Seite 131 mit Beilagenseite 1-24 sowie Verordnung zur Publication der neuen Landarbeitshaus-Ordnung vom 19. Januar 1871, in: Regierungsblatt für das Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin, Jahrgang 1871, Ausgabe Nro.6 vom 24. Januar 1871, Seite 45-60
[12] = Ein Beispiel für die Kritik ist Advokat C.A. Ackermann: Kritische Beleuchtung vaterländischer Institutionen, 3. Das Landarbeitshaus zu Güstrow, in: Freimüthiges Abendblatt Jahrgang VIII., Ausgabe Nro.393 vom 14ten Juli 1826, Spalte 545-548
© Verfasser dieses Aufsatzes: Claus Heinrich Bill